Compliance, GDPdU,
E-Mail im Rechtsverkehr: Die fünf Gebote
Ähnlich dem Klick auf den Bestellbutton kann mit einer E-Mail ein Vertrag durch eine in einer E-Mail enthaltene Erklärung abgeschlossen, verändert oder aufgehoben werden. Denn Verträge sind grundsätzlich auch per E-Mail-Austausch oder Mausklick (mittels automatisch generierter elektronischer Erklärung) wirksam. Eine Ausnahme gilt bei formbedürftigen Verträgen (über Grundstücke, Wohnraummiete, Schuldanerkenntnis, Kündigung, Bürgschaft). Eine E-Mail wahrt hier regelmäßig nicht die Form.
Im Vertragsrecht kann die E-Mail also eine rechtlich relevante Erklärung sein, etwa ein Angebot oder eine Annahme, je nach Sachverhalt. Bei einer an eine individuelle Person gerichteten E-Mail kommt der Vertrag (oder die Vertragsänderung) durch den Austausch zweier sich deckender Erklärungen (Mail und Rückmail) zustande. Anders bei den an die Allgemeinheit gerichteten Website-Angeboten. Denn Webshops beinhalten in der Regel noch keine konkreten Angebote, sondern eine unverbindliche Einladung an den User, seinerseits eine elektronische Erklärung abzugeben (es sei denn, der Vertrag werde sogleich umgesetzt via Website, zum Beispiel On-Demand-Services). Bei Webshops muss der Anbieter die Kundenbestellung unverzüglich bestätigen.