eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Kann ein bei eBay einmal eingestelltes Angebot vor Ablauf der Auktionszeit wieder zurückgenommen werden?

Antwort: Nein. Mit diesem Problem hatte sich erst kürzlich das Landgericht Osnabrück (in erster Instanz), wie auch das Oberlandesgericht Oldenburg (als Berufungsgericht, ) beschäftigen müssen.

Zum Sachverhalt: In dem zu entscheidenden Fall gibt es um einen Anbieter eines fünf Jahre alten Fiat Multipla ELX 100 16V. Da die Gebote wenige Tage vor Ende der Auktion erst bei ca. 4.500,00 Euro lagen, zog der Verkäufer sein Angebot zurück bzw. brach die Internet-Auktion ab. Dies mit der Begründung, er habe vergessen zu erwähnen, dass das Auto ein Unfallwagen sei und zu dem mehrere Mängel vorweise. Der im Zeitpunkt des Abbruchs Meistbietende, bestand jedoch auf Lieferung und verklagte den Verkäufer später auf Schadensersatz vor Gericht.

Laut dem Oberlandesgericht Oldenburg begründet das Einstellen eines Warenangebots auf der Webseite von eBay zwecks Durchführung einer Online-Auktion ein verbindliches Angebot. Dieses Angebot könne der eBay-Verläufer ("Anbieter") jedoch nur noch im Wege der Anfechtung beseitigen, wofür jedoch ein entsprechender Anfechtungsgrund gegeben sein müsse (wie etwa der Irrtum über die Beschaffenheit der Kaufsache). Ansonsten wäre der "Bieter der Willkür des Anbieters ausgesetzt, wenn dieser es sich jederzeit überlegen könnte, ob er ein Angebot gelten lassen will oder nicht. Der Anbieter könne zwar aufgrund der eBay-Grundsätze tatsächlich die Online-Auktion vorzeitig beenden; am Bestand der von ihm abgegebenen Willenserklärung ändere diese Maßnahme allein jedoch nichts, wenn er nicht gleichzeitig über einen Anfechtungsgrund verfüge und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen die Anfechtung erkläre."

Zum Hintergrund: In dem vor dem OLG Oldenburg anhängigen Streitfall, hatte zwar der Beklagte unverzüglich im Sinne des § 121 BGB angefochten: "So hat er dem Kläger, nachdem dieser die Erfüllung des Vertrages angemahnt hatte, eine Woche nach vorzeitiger Beendigung der Internetauktion den Grund mitgeteilt, nämlich den Ölverlust des Getriebes, der ihn zur vorzeitigen Beendigung der Auktion und zum Streichen des Angebots des Klägers bewogen hat... Jedoch fehlt es an einem Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs.2 BGB. Nur vorübergehende Erscheinungen wie ein unschwer durch Reparatur zu behebender Ölverlust des Getriebes sind keine verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache. Zudem greift hier der Vorrang der Mängelhaftung ein; das Anfechtungsrecht des Verkäufers ist in solchen Fällen ausgeschlossen, weil er sich sonst seiner Mängelhaftung entziehen könnte."

Vgl. dazu Urteil des OLG Oldenburg vom 28.07.05, Az. 8 U 93/05