eBay FAQ: Die wichtigsten rechtlichen Fragen und Antworten, Teil III

Welche Rechte habe ich als Verkäufer bei den sog. "Spaßbietern", die nach Abgabe des höchsten Gebots einfach kurzerhand wieder von der Auktion abspringen?

Antwort: Mit diesem Phänomen hatte es erst kürzlich das Oberlandesgericht Köln zu tun gehabt. In dem Fall ging es um einen Verkäufer, der bei eBay seinen Porsche angeboten hatte.

Ein Kunde hatte auf "Sofort-Kaufen" gedrückt, dies dann aber bestritten. Der Kläger argumentierte, dass die Identität des Beklagten als eBay-Käufer feststehe, da dieser sich ja immerhin unter seinen korrekten eBay-Namen mitsamt Passwort eingeloggt hatte. Dies reichte den Kölner Richter jedoch nicht als Beweis dafür aus, dass der Beklagte tatsächlich der angemeldete Nutzer war. So habe schließlich auch ein Dritter die Daten des Beklagten ausspioniert haben können.

Andere Gerichte haben übrigens bereits ähnlich entschieden. Es scheint zumindest bisher der Fall so zu liegen, dass Fälle von Kaufreue aufseiten des Käufers (noch) juristisch weitgehend ohne Folgen bleiben.

Vgl. dazu: Urteil des OLG Köln, Az. 19U 120/05, Urteil des OLG Naumburg, Az. 9 U 145/03, Urteil des LG Koblenz, Az. 2 O 141/01 A

Ist es erlaubt bei eigenen Auktionen mitzubieten?

Antwort: Nein, natürlich nicht - selbst dann nicht, wenn es dem eBay-Verkäufer nur darum geht, durch eigene astronomische Gebote die Versteigerung indirekt "zu Fall zu bringen". Zum Einen verstößt ein solches Handeln gegen die eBay eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zum Anderen grenzt ein solches Vorgehen nach Ansicht vieler Juristen an Betrug.

Hinweis: Diese Ausführungen gelten natürlich auch analog für den Fall, dass der eBay-Verkäufer Bekannte zum Schein mitbieten lässt.