Cookies, Shops und Datenschutz
Folgen der EU-Cookie-Richtlinie für Google-Werbepartner
Die EU-Cookie-Richtlinie ist schon seit 2011 in Kraft, wurde von Seiten der Bundesregierung bislang aber nicht in Gesetze gefasst. Die Begründung: Das Telemediengesetz TMG reiche aus, um den Informationsansprüchen von Online-Nutzern über die Verwendung ihrer Daten zu genügen. Zumindest Google hat die gültigen Bestimmungen für seine Werbeprogramme AdSense, DoubleClick for Publishers und DoubleClick Ad Exchange zu Ende September 2015 nun aber schärfer an der Cookie-Richtlinie ausgerichtet.
Somit müssen sich alle Webseiten-Betreiber, die über eines oder mehrere dieser Programme Einnahmen generieren, seit einigen Monaten zwingend mit dem Thema beschäftigen und entsprechende Hinweise über den Cookie-Einsatz für jeden Besucher sichtbar hinterlegen. Dieser soll dadurch die Gelegenheit bekommen, aktiv in die Nutzung von Cookies einzuwilligen (Opt-in-Verfahren), statt - wie früher üblich - aktiv widersprechen zu müssen, wenn er nicht möchte, dass bestimmte Daten in Cookies gespeichert und übertragen werden (Opt-out-Verfahren).
Google verlangt diese Nutzereinwilligung und eine Anpassung der Datenschutzerklärung seit dem 30. September 2015 zwingend von allen Nutzern der drei genannten Programme. Eine baldige Ausdehnung auf die weitverbreiteten Tools Google Analytics und Google AdWords ist wahrscheinlich. Mehr Informationen und Tipps zur genauen Umsetzung der Vorgaben gibt es direkt von Google auf https://www.cookiechoices.org/.
Welche Cookies sind betroffen?
Es gibt zwei unterschiedliche Arten von Cookies, die in der Cookie-Richtlinie erwähnt werden: zwingend erforderliche Cookies und optionale Cookies für zusätzliche Zwecke wie Nutzeranalysen oder Services.
"Zwingend erforderlich" sind Cookies dann, wenn ein Onlinedienst ohne sie gar nicht funktionieren würde: Dazu gehören Cookies, die beispielsweise den Inhalt eines Warenkorbs oder von mehrseitigen Formularen speichern. Auch geht es hier um Informationen über die Spracheinstellungen oder um Login-Daten für die jeweilige Sitzung. Kommen ausschließlich diese "zwingend erforderlichen" Cookies zum Einsatz, ändert sich für den Seitenbetreiber nichts und er muss keine Cookie-Hinweise setzen.