Do's and Don'ts bei Social Media in der Arbeit

Der Chef ist nicht dein Freund

Bei Krankschreibung surfen?

Fast jeder kennt die Situation: Man liegt krank zu Hause im Bett, mit Grippe oder gebrochenem Bein, und surft auf Facebook. Wieder in der Arbeit, flattert die Abmahnung auf den Schreibtisch - weil man die Krankheit nur vorgetäuscht hat? Das sei rechtlich nicht zulässig, beruhigt Wedde. "Alles, was einem Heilungserfolg nicht abträglich ist, darf man tun." Das wäre hingegen nicht der Fall, wenn etwa ein wegen Bandscheibenvorfalls krank geschriebener Mitarbeiter Freunden beim Umzug hilft. "Aber wer eine Grippe hat, darf auch spazieren gehen. Wieso sollte er nicht bei Facebook unterwegs sein?", fügt Wedde hinzu. Social Media und Krankheit allein rechtfertigen keine Abmahnung. Allerdings gibt es Ausnahmen.

Postet man nämlich fröhliche Urlaubsfotos, die eindeutig dem aktuellen Tag zugeordnet werden können, obwohl man offiziell krank geschrieben ist, kann das zu einer Kündigung führen. Selbst wenn man mit dem Chef nicht auf Facebook befreundet ist. "Es gibt hier kein klares Beweisverwertungsverbot", erklärt Wedde. Das bedeutet: Es kann auch passieren, das ein Vorgesetzter einen Kollegen dazu bringt, ihm Fotos von Kollegen zu zeigen, mit denen er über Facebook im persönlichen Kontakt steht. Sobald sie dem Arbeitsgericht vorliegen, können sie auch zulasten der Arbeitnehmer ihre Wirkung entfalten. Gleiches gilt, wenn im persönlichen Facebook-Account Sätze stehen wie "Voll genervt von der öden Arbeit und den saudummen Chefs". Im Arbeitsverhältnis gebe es sogenannte nebenvertragliche Treuepflichten, erklärt Wedde. Hieraus folgt, dass man in der Öffentlichkeit nicht beleidigend über den eigenen Arbeitgeber reden darf. Erfährt der Chef das, kann es Ärger geben. Wedde warnt daher eindrücklich: "Fast alles, was man bei Facebook und Co. schreibt, kann auch arbeitsrechtlich verwendet werden."