Compliance, GDPdU,

E-Mail im Rechtsverkehr: Die fünf Gebote

Regel Nummer 3

Denn im Streitfall muss jede Seite die ihr günstigen Tatsachen darlegen und beweisen. Zum Beispiel muss der Anspruchsteller den Vertragsschluss und den Vertragsinhalt beweisen, während der Gegner gegebenenfalls beweisen müsste, dass der behauptete Inhalt nachträglich terminlich, inhaltlich oder preislich modifiziert worden ist.

Oft setzen auch die Gerichte in einer Partei Fristen für die "Substanziierung" ihrer Behauptung, etwa durch Beibringung bestimmter Dokumentationen aus dem Unternehmensarchiv. Wer hier nicht rechtzeitig gezielten Zugriff auf archivierte, sicher aufbewahrte, elektronische Geschäftspost nehmen kann, läuft Gefahr, allein durch die Versäumung dieser richterlichen Auflage den Prozess zu verlieren. Aus all dem folgt das dritte Gebot:

  • Du sollst einen jederzeit raschen Zugriff auf alte E-Mails gewährleisten.