Compliance, GDPdU,

E-Mail im Rechtsverkehr: Die fünf Gebote

Regel Nummer 4

Prinzipiell zu empfehlen ist eine automatisierte elektronische Archivierung, die alles, was zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen notwendig ist, protokolliert, indexiert und kurzfristigen Zugriff erlaubt. Allerdings muss andererseits die Kompatibilität mit dem Persönlichkeits- und Datenschutz der Mitarbeiter, deren E-Mail-Input und -Output gescannt und archiviert wird, sichergestellt werden.

Dies geschieht entweder bereits im individuellen Anstellungsvertrag (Ausnahme) oder aber über eine geeignete betriebliche Policy zum Umgang mit E-Mail (Regelfall), die im Unternehmen dann aber auch "gelebt" und entsprechend kontrolliert werden muss. Hieraus ergibt sich das vierte Gebot:

  • Du sollst Privat-Mails deutlich von Geschäfts-Mails trennen.